Bereitstellung auf dem Markt

Artikel 3 (1) Buchst. i der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was unter Bereitstellung auf dem Markt zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. i BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.