Artikel 3 (1) Buchst. l der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was behandelte Waren sind.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„behandelte Waren“ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.