Begriffsbestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung

Artikel 3 der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

Artikel 3 (1) BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert Begriffe wie Biozidprodukt, Wirkstoff, behandelte Waren und andere relevante Begriffe.

Artikel 3 (2) BPR → Verweis auf Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung
Bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) für bestimmte Begriffe.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 → Biozidprodukte-Verordnung
Regelt die Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten, also chemischen oder biologischen Stoffen, die zur Bekämpfung von Schadorganismen verwendet werden (z.B. Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel).