Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.1)

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben.2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Blick auf das ausnahmslose Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darauf hingewiesen, dass der Gesundheitsschutz nach den Erwägungsgründen 1 und 18 dieser Verordnung zu deren Hauptzwecken gehört und alkoholische Getränke wegen der Abhängigkeits- und Missbrauchsrisiken sowie der erwiesenen komplexen schädigenden Wirkungen des Alkoholkonsums eine spezielle Lebensmittelkategorie darstellen, die einer besonders strengen Regelung unterliegt.3)

Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Unterabs. 1). Zulässig sind nur nährwertbezogene Angaben, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen (Unterabs. 2).4)

Nicht als Getränke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gelten nach deren Erwägungsgrund 13 allerdings Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form dargereicht werden und mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten.5)

Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.6)

Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als „bekömmlich“ bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als „gut oder leicht verdaulich“, liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.7)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 → Health-Claims-Verordnung (HCVO)
Regelt die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.

1)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Rn. 12 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA
2)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze
3)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 45 und 48 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor, mwN
4) , 5)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015
6) , 7)
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier