Information über alternative Beförderung

Artikel 5 (3)

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist.1)

Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist vom Tatrichter situationsabhängig zu beurteilen. Die Wirkung von Maßnahmen, zu denen die Parteien nicht vorgetragen haben und die sich auch nicht als zumutbar und erfolgversprechend aufdrängen, bedarf dabei keiner Aufklärung.2)

Im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind lediglich Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen das ausführende Luftverkehrsunternehmen eine Annullierung oder Verspätung desjenigen Flugs hätte vermeiden können, der von dem außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignis betroffen ist. Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung.3)

Ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Flughafenterminals, der einen erhöhten Aufwand bei der Abfertigung der Fluggäste zur Folge hat und damit den planmäßigen Start eines Flugs verhindert, kann außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen.4)

Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen kann sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der vorangegangene Flüge betroffen hat, die es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht.5) Für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinn ist nicht zwingend erforderlich, dass der außergewöhnliche Umstand an demselben Kalendertag aufgetreten ist, an dem der verspätete oder annullierte Flug durchgeführt werden sollte.6)

Annullierung eines Flugs wegen technischer Defekte beim Betrieb eines Flugzeugs
Annullierung eines Flugs wegen Streik

Zu den zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.7)

Dies gilt auch dann, wenn noch am gleichen Tag eine Ersatzbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst möglich ist.8)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) vorgelegt:9)

1. Ist ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung generell ausgeschlossen, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 im zuletzt genannten Sinne zu beantworten ist: Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung in der genannten Konstellation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen.10)

Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar.11)

Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern.12)

Nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung - die in Art. 5 Abs. 1 einen Ausgleichsanspruch nur für den Fall der Annullierung und eines dadurch verursachten Zeitverlusts von mindestens drei Stunden vorsieht - ist allerdings nur maßgeblich, ob sich die Umstände, auf denen die Annullierung beruht, mit zumutbaren Maßnahmen hätten vermeiden lassen. bb)

Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung13) sondern auch im Fall einer Annullierung14) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen. Dies gilt auch und gerade dann, wenn sich die Annullierung selbst mit zumutbaren Mitteln nicht verhindern lässt.15)

Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die genannten Obliegenheiten auch dann bestehen, wenn sich eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden nicht vermeiden lässt.16)

Wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen im oben dargestellten Sinne ergreift, ist es gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von einer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit. Für diese Befreiung reicht es nach der aufgezeigten Rechtsprechung gerade nicht aus, dass der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs - ein Zeitverlust von mindestens drei Stunden - durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbar war. Um sich von der Haftung zu entlasten, muss das Luftfahrtunternehmen vielmehr nachweisen, dass keine zumutbare Möglichkeit einer früheren Ankunftszeit bestand.17)

Die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.18)

Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftverkehrsunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen.19)

Deshalb kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges auch dann zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden.20)

Extreme Wetterbedingungen, die zu verspäteten Startfreigaben durch die Flugsicherungsbehörde führen, können außergewöhnliche Umstände darstellen.21)

Bei Störungen, die durch außergewöhnliche Umstände bei vorangegangenen Flügen auftreten, können diese bei nachfolgenden Flügen als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden.22)

Der Luftfahrtgesellschaft ist es erlaubt, Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten; dies kann die Nichtdurchführung einzelner Flüge umfassen, um Annullierungen oder Verzögerungen am Folgetag zu vermeiden.23)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Flugs besteht. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen.24)

Ein unmittelbarer Zusammenhang ist regelmäßig nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Auftreten des außergewöhnlichen Umstands und einem späteren Flug ein Zeitraum zur Verfügung steht, der es ermöglicht, die entstandene Verspätung mit zumutbaren Maßnahmen aufzuholen. Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Einsatzplan entsprechende Zeitpuffer vorsieht. Letzteres wird häufig während der Nachtzeit der Fall sein. Eine abweichende Beurteilung kann aber insbesondere dann geboten sein, wenn die Möglichkeit, eingetretene Verspätungen über Nacht aufzuholen, aufgrund von Nachtflugverboten eingeschränkt ist oder ausscheidet.25)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es einem Luftfahrtunternehmen allerdings grundsätzlich verwehrt, den Platz eines Fluggastes neu zu vergeben, um andere Fluggäste zu befördern; in solchen Fällen kann sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung auch nicht mit der Begründung befreien, die Flüge seien infolge außergewöhnlicher Umstände umorganisiert worden.26)

In Fällen, in denen ein außergewöhnlicher Umstand Auswirkungen auf mehrere Flüge hat, die mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt werden sollen, ist hingegen dem Betriebsmodus der Luftfahrzeuge Rechnung zu tragen - insbesondere dem Umstand, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge an demselben Tag durchführen kann. Deshalb muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf einen außergewöhnlichen Umstand zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat.27)

Für die Beurteilung der Frage, ob der dafür erforderliche Ursachenzusammenhang besteht, ist der vorgesehene Betriebsmodus in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb nicht gehalten, ohne Rücksicht auf damit verbundene Folgen alle vorgesehenen Flüge durchzuführen, solange dies irgendwie möglich ist. Vielmehr darf es nach Möglichkeiten suchen, die Beeinträchtigungen, die ein außergewöhnlicher Umstand auf den Betriebsmodus des betroffenen Luftfahrzeugs hat, möglichst gering zu halten.28)

siehe auch

§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.

1)
BGH, Urt. v. 4. Juni 2019 - X ZR 22/18 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, Slg. 2008 I-11061 = NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM
2) , 4)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18
3)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - X ZR 15/18; m.V.a. Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293
5)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 55 - LE/TAP; Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.
6)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.
7)
BGH, Urteil vom 24. September 2024 - X ZR 109/23; Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22, NJW RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 17
8)
BGH, Urteil vom 24. September 2024 - X ZR 109/23
9)
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21
10)
BGH, Urteil v. 10. Oktober 2023 - X ZR 107/22 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service; Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen: BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15
11)
BGH, Urteil v. 10. Oktober 2023 - X ZR 107/22 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59, 61 - LE/TAP
12)
BGH, Urteil v. 10. Oktober 2023 - X ZR 107/22 ; m.V.a. EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 - Airhelp/Austrian Airlines
13)
vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]
14)
vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines
15) , 16) , 17)
BGH, Urteil v. 10. Oktober 2023 - X ZR 107/22
18)
BGH, Urteil vom 27. August 2024 - X ZR 146/23
19) , 22) , 28)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23
20)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 32
21)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 115/12, NJW 2014, 859 = RRa 2014, 78 Rn. 12 ff.
23)
vgl. BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23
24)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C 74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 51 ff. - LE/TAP
25)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 32 f.
26)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Rn. 32 und 37 - Finnair/Lassooy
27)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2024 - X ZR 136/23; m.V.a. ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 52 f. - TAP