Ausnahmen für Zwischenprodukte

Artikel 2 (8) der REACH-Verordnung erläutert die Ausnahmen für standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte.

Artikel 2 (8) REACH-Verordnung

Standortinterne isolierte Zwischenprodukte und transportierte isolierte Zwischenprodukte sind ausgenommen von a) Titel II Kapitel 1 (mit Ausnahme der Artikel 8 und 9) und b) Titel VII.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.