Ausnahmen für Endverbraucherprodukte

Artikel 2 (6) der REACH-Verordnung definiert, welche für den Endverbraucher bestimmten Gemische von Titel IV ausgenommen sind.

Artikel 2 (6) REACH-Verordnung

Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemische in Form von Fertigerzeugnissen:

a) Human- oder Tierarzneimittel;

b) kosmetische Mittel;

c) Medizinprodukte;

d) Lebensmittel oder Futtermittel.

Die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist nicht anzuwenden, wenn die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt.1)

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.

1)
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 - I ZR 101/23 - Essigspray