Artikel 2 (5) der REACH-Verordnung listet Verwendungen auf, bei denen die Titel II, V, VI und VII nicht gelten, wie in Arzneimitteln und Lebensmitteln.
Die Titel II, V, VI und VII gelten nicht, soweit ein Stoff wie folgt verwendet wird: a) in Human- oder Tierarzneimitteln; b) in Lebensmitteln oder Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.