Ausnahmen für bestimmte Stoffe

Artikel 2 (7) der REACH-Verordnung beschreibt Stoffe, die von den Titeln II, V und VI ausgenommen sind, wie in Anhang IV und V aufgeführte Stoffe.

Artikel 2 (7) REACH-Verordnung

Ausgenommen von den Titeln II, V und VI sind a) in Anhang IV aufgeführte Stoffe; b) unter Anhang V fallende Stoffe; c) nach Titel II registrierte Stoffe, die wieder eingeführt werden; d) nach Titel II registrierte Stoffe, die in der Gemeinschaft zurückgewonnen werden.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.