Ausnahmen für bestimmte Produkte

Artikel 2 (5) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 2 (5) BPR

Diese Verordnung gilt nicht für: a) Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden; b) Biozidprodukte, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.