Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung

Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Ausgleichszahlungen, die Fluggästen zustehen, wenn sie nicht befördert werden, ihr Flug annulliert wird oder sich verspätet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der Flugdistanz gestaffelt, und es gibt Regelungen zur Reduzierung der Zahlungen bei alternativer Beförderung.

Artikel 7 (1) → Höhe der Ausgleichszahlung
Die Ausgleichszahlungen richten sich nach der Flugdistanz und reichen von 250 bis 600 Euro.

Artikel 7 (2) → Reduzierung der Ausgleichszahlung bei alternativer Beförderung
Die Ausgleichszahlungen können reduziert werden, wenn den Fluggästen eine alternative Beförderung angeboten wird, die rechtzeitig am Zielort ankommt.

Artikel 7 (3) → Modalitäten der Ausgleichszahlungen
Die Ausgleichszahlungen erfolgen in bar, per Überweisung, Scheck oder mit Einverständnis des Fluggastes in Form von Reisegutscheinen.

Artikel 7 (4) → Berechnung der Flugentfernung
Die Entfernungen, die für die Berechnung der Ausgleichszahlungen relevant sind, werden nach der Großkreisentfernungsmethode ermittelt.

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.