Anwendung auf motorisierte Luftfahrzeuge mit festen Tragflächen

Die Verordnung gilt ausschließlich für Fluggäste, die mit motorisierten Luftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.

Artikel 3 (4)

Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.

siehe auch

Artikel 3 → Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Regelt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist.