Anordnung ohne Anhörung

Art. 9 (4) der Richtlinie 2004/48/EG erlaubt in bestimmten Fällen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei.

Art. 9 (4) RICHTLINIE 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einstweiligen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde.

siehe auch

Art. 9 RICHTLINIE 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.