Abfall als nicht erfasster Stoff

Artikel 2 (2) der REACH-Verordnung stellt klar, dass Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der Verordnung gilt.

Artikel 2 (2) REACH-Verordnung

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG gilt nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.