Regel 11 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.
Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, werden Direktionen zugewiesen.
Auf diese Direktionen verteilt der Präsident des Europäischen Patentamts die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation.
Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.