Artikel 25 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für die Erstattung der Gutachten die Prüfungsabteilungen zuständig sind.
Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig.
Artikel 25 EPÜ → Technische Gutachten
Beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.