Zuständigkeit der Rechtsabteilung

Artikel 20 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Rechtsabteilung für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter zuständig ist.

Artikel 20 (1) EPÜ

Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.

siehe auch

Artikel 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Zuständigkeit der Rechtsabteilung.