Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses

Artikel 145 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses.

Artikel 145 (2) EPÜ

Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.

siehe auch

Artikel 145 EPÜ → Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
Regelt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der Tätigkeit der besonderen Organe des Europäischen Patentamts.