Artikel 145 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses.
Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten.
Artikel 145 EPÜ → Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats
Regelt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der Tätigkeit der besonderen Organe des Europäischen Patentamts.