Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer

Artikel 22 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer in den verschiedenen Verfahren.

Artikel 22 (2) EPÜ

In Verfahren nach Absatz 1 a) und b) setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 c) setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.

Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 EPÜ ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.(Regel 11 I EPÜ)

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).1)

siehe auch

Artikel 22 EPÜ → Große Beschwerdekammer
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10