Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen

Artikel 21 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen.

Artikel 21 (3) EPÜ

Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist; b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.

siehe auch

Artikel 21 EPÜ → Beschwerdekammern
Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.