Artikel 85 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient und nicht für andere Zwecke herangezogen werden kann.
Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 54 Absatz 3, herangezogen werden.
EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.