Zurückweisung des Antrags

Regel 95 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung den Antrag zurückweist, wenn der Antragsteller auf die Mitteilung nicht antwortet oder die erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vornimmt.

Regel 95 (4) EPÜ

Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück.

siehe auch

Regel 95 EPÜ → Entscheidung über den Antrag
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.