Zugelassene Gebühren im europäischen und PCT-Verfahren

3.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass das automatische Abbuchungsverfahren für alle im europäischen und im PCT-Verfahren anfallenden Gebühren zugelassen ist, mit bestimmten Ausnahmen.

3.1 VAA

Vorbehaltlich der Nummer 3.2 ist das automatische Abbuchungsverfahren für alle im europäischen und im PCT-Verfahren anfallenden Gebühren sowie für folgende vom Präsidenten des EPA gemäß Artikel 3 GebO festgesetzten Gebühren zugelassen:

a) Verwaltungsgebühr für eine zusätzliche Kopie der im europäischen Recherchenbericht, im internationalen Recherchenbericht oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht genannten Unterlagen (Art. 20 (3) PCT, R. 44.3 b) und 71.2 b) PCT),

b) Verwaltungsgebühr für eine beglaubigte Abschrift einer europäischen Anmeldung oder einer internationalen Anmeldung (Prioritätsbeleg) (R. 17.1 PCT, R. 54 EPÜ, Art. 3 GebO), allerdings nur für die beglaubigte Abschrift einer Anmeldung, deren Priorität in einer internationalen Anmeldung beansprucht wird, für die das EPA als Anmeldeamt tätig ist,

c) Verwaltungsgebühr für die verspätete Einreichung von Sequenzprotokollen (R. 13ter.1 c) und 13ter.2 PCT).

siehe auch

VAA, Abschnitt 3 → Zugelassene Gebührenarten
Regelt, welche Gebührenarten im automatischen Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen sind und welche ausgeschlossen sind.