Zugang durch Herausgabe einer Probe

Regel 33 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist und der Zugang durch Herausgabe einer Probe erfolgt.

Regel 33 (1) EPÜ

Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann und vor diesem Tag demjenigen, der das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 hat, auf Antrag zugänglich. Vorbehaltlich der Regel 32 wird der Zugang durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Materials an den Antragsteller hergestellt.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.