Regel 141 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Kopie der Recherchenergebnisse als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist.
Die in Absatz 1 genannte Kopie gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Regel 141 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik.