Regel 53 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.