Regel 150 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bestimmt, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat.
Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die vom Europäischen Patentamt ausgehende Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuleiten hat.
Regel 150 EPÜ → Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.