Nr. 10 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Bestimmung des Zahlungstags für Abbuchungsaufträge beim Europäischen Patentamt, einschließlich der Bedingungen für die Gültigkeit des Zahlungstags.
Nr. 10.1 VLK → Zahlung am Eingangstag
Die Zahlung gilt als am Eingangstag erfolgt, wenn ausreichende Deckung vorhanden ist.
Nr. 10.2 VLK → Zahlung zu einem späteren Termin
Ein Zahlungsauftrag kann zu einem späteren Termin ausgeführt werden.
Nr. 10.3 VLK → Ungültiger Einreichungsweg oder Format
Ein ungültiger Einreichungsweg oder Format beeinflusst den Zahlungstag.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.