Wirkung des Prioritätsrechts

Artikel 89 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Wirkung des Prioritätsrechts fest.

Artikel 89 EPÜ

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 und des Artikels 60 Absatz 2 der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung gilt.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Priorität
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.