Wirkung der internationalen Anmeldung

Artikel 153 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Wirkung der internationalen Anmeldung als europäische Patentanmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).

Artikel 153 (2) EPÜ

Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist und der ein internationaler Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen europäischen Anmeldung (Euro-PCT-Anmeldung).

siehe auch

Artikel 153 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.