Wirksamkeit des Rechtsübergangs

Regel 22 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

Regel 22 (3) EPÜ

Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird.

siehe auch

Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.