Wiedergabe von Informationen

Artikel 52 (2) d) EPÜ

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: die Wiedergabe von Informationen.

Der Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d EPÜ korrespondiert mit dem zu den Grundrechten gehörenden Recht auf Informations und Meinungsfreiheit und soll die Monopolisierung von Informationen durch die Gewährung patentrechtlichen Schutzes verhindern.1)

Danach haben bei der Prüfung der Patentfähigkeit nur solche Anweisungen als nicht technisch außer Betracht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken.2)

Anweisungen, die die Informationen betreffen, die nach der Lehre des Patents wiedergegeben werden sollen, können daher auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit die Patentfähigkeit der erfindungsgemäßen Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.3)

Entsprechend dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit Anweisungen nicht zu berücksichtigen sind, wonach die Audiowiedergabe bei einem Fahrzeugnavigationssystem auch Straßennamen umfasst. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass sich diese Anweisungen in der Vorgabe erschöpfen, dass und unter welchen Bedingungen Straßennamen Bestandteil der Audiowiedergabe von Fahranweisungen sein sollen und damit ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information betreffen.4)

Auch die Praxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts spiegelt diese Unterscheidung wieder. So hat das Europäische Patentamt etwa entschieden, dass eine Anweisung, wonach bei einer Vorrichtung zur Ermittlung der Erfolgschancen beim Roulettespiel Informationen über die Wetteinsätze eines bestimmten Spielers angezeigt werden, keine Berücksichtigung finden können.5)

Als nichttechnisch wurde auch die Anweisung angesehen, bestimmte Informationen über die Eigenschaften eines Diamanten anzuzeigen.6)

Im gleichen Sinne hat der britische High Court die Anweisung, dem Fahrgast bestimmte Informationen über den Status eines Omnibus zu vermitteln, als nicht technisch angesehen.7)

Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit sind ferner solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen, nach denen bestimmte Inhalte durch Abweichungen in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen hervorgehoben werden.8)

Nicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs Anweisungen, die die Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen Darstellung betreffen (Koordinatentransformation, Sicht aus nach hinten versetzter Vogelperspektive, Bestimmung der Hauptbetrachtungsrichtung in spitzem Winkel im Hinblick auf die Erdoberfläche, Wiedergabe mit einem die momentane Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigenden und eine simulierte Ist-Position des Fahrzeugs enthaltenden Raumwinkel). Solche Anweisungen sind nicht Teil der technischen Lösung, sondern gehören zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen kartografischen Darstellung, die dem Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fachmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten, vorgegeben wird.9)

Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln.10)

Um dem Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ angemessen Rechnung zu tragen, bleiben im Patentanspruch enthaltene Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche ebenso außer Betracht wie Anweisungen, die dahingehen, eine Datenverarbeitungsanlage in bestimmter Weise zu programmieren (Art. 52 Abs. 2 Buchst. c EPÜ).11)

Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.12)

Das Kriterium, dass solche Anweisungen insoweit zu beachten sind, als sie die Lösung eines technischen Problems jedenfalls beeinflussen, erfordert indessen, dass informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs daraufhin zu untersuchen sind, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines - im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen - technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, die technischen Wirkungen der Informationswiedergabe nur deshalb nicht in die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einzubeziehen, weil sie im Patentanspruch nur in Gestalt der Wiedergabe einer bestimmten Information beansprucht werden.13)

Weitere Rechtsprechung

T 1194/97, T 163/85, T 362/90, T 887/92

T 717/05 „Auxiliary game/LABTRONIX CONCEPT INC.“, not published in OJ EPO. The appellant

point 5.4: … any display of information of the internal state of an apparatus conveys a cognitive content to the user, as this is the fundamental reason for its existence. To exclude all such systems from patent protection cannot be seriously envisaged.

T 717/05 relies for authority (see its point 5.5) on decision T 115/85 „Computer-related invention/IBM“, OJ EPO 1990,030. Decision T 115/85 states (at point 7) that „giving visual indications automatically about conditions prevailing in an apparatus or system is basically a technical problem“. This statement was explained in decision T 833/91 (dated 16 March 1993, not published in OJ EPO) in the following way (point 3.1): „Even though the decision [ie T 115/85] does not specify said 'event' or 'condition' by way of examples, it is therefore to be concluded that they were basically of a technical nature such as, for instance, an event calling for an error message“.14)

Thus two different interpretations of decision T 115/85 exist in the jurisprudence: either the visual indications must concern technical conditions of the system in order to relate to a technical problem (T 833/91), or they may also concern non-technical conditions (T 717/05).15)

The present Board will follow the more restrictive approach according to which only technical conditions of a system can be taken into account. This line has also been taken in other decisions of the Boards of Appeal (see eg T 790/92, point 4.6; T 953/94, point 3.1; T 1161/04, point 4.5; T 1567/05, point 3.7; T 756/06, point 13). Moreover, the clear character of exception of this approach appears to be more consistent with the exclusion of „presentations of information“ pursuant to Article 52(2)(d) EPC.16)

The present Board will therefore regard features that indicate non-technical conditions of the claimed system, such as data relating to a business undertaking, as not contributing to an inventive step.17)

siehe auch

Artikel 52 (2) EPÜ → Patentierungsausschluß

§ 1 (3) Nr. 4 PatG → Wiedergabe von Informationen

1)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. Benkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl., Art. 52 Rn. 207
2)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. Benkard/Bacher/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 1 Rn. 148; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 1 Rn. 126
3)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Rn. 14 mwN - Fahrzeugnavigationssystem
4)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. BGH, GRUR 2013, 909 Rn. 17 - Fahrzeugnavigationssystem
5)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. Dezember 2007 - T 1704/06, S. 7/8
6)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - T 619/05, S. 7
7)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. Justice Kitchen, High Court, Chancery Division, Patents Court, Urteil vom 4. November 2005 - [2005] EWHC 2417
8)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 1996 - T 599/93; BPatG, Beschluss vom 23. September 2010 - 17 W (pat) 47/06, in Juris; vgl. auch Benkard/Bacher/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 1 Rn. 148; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 1 Rn. 68
9)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 125 Rn. 39 - Wiedergabe topografischer Informationen
10)
BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bildstrom; Weiterführung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen und vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 - Fahrzeugnavigationssystem
11) , 13)
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Entsperrbild
12)
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Entsperrbild; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Rn. 14 - Fahrzeugnavigationssystem; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Rn. 32 f. - Bildstrom
14) , 15) , 16) , 17)
T 0528/07, 27 April 2010 - computer system for providing a B2B-relationship portal