Nr. 2.5 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erlaubt die Wiedereröffnung eines laufenden Kontos auf Antrag des ursprünglichen Kontoinhabers.
Ein laufendes Konto kann auf Antrag des ursprünglichen Kontoinhabers durch Auswahl der entsprechenden Option im Online-Antragsformblatt wieder eröffnet werden.
Nr. 2 VLK → Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos Beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt.