Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen.
Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] und Artikel 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen.
Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand