Artikel 122 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Recht eines Vertragsstaats auf Wiedereinsetzung in Fristen unberührt bleibt.
Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in Fristen zu gewähren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.
Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.