Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 142 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird, wenn dem Europäischen Patentamt bekannt wird, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen.

Regel 142 (2) EPÜ

Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a) oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Amtsblatt Juni 2020, A76 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Mai 2020 über die Umsetzung der geänderten Regel 142 (2) EPÜ

Mit Beschluss vom 27. März 2020[ 1 ] hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation Regel 142 (2) EPÜ in Bezug auf die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Verfahrens geändert, um die Rechtssicherheit in den Fällen zu erhöhen, in denen eine Wiederaufnahme nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht möglich ist. Diese Mitteilung enthält Informationen zur Umsetzung der geänderten Regel. Zum Hintergrund der Änderung siehe CA/5/20.1)

Nach den geltenden Rechtsvorschriften wird das Verfahren in den in Regel 142 (1) a) oder b) EPÜ genannten Fällen nur dann wiederaufgenommen, wenn dem EPA bekannt wird, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen. In der Praxis führt das dazu, dass Verfahren für einen unbegrenzten Zeitraum unterbrochen bleiben, weil das EPA dies auch nach langjähriger Unterbrechung nicht erfährt. Die geänderte Regel 142 (2) Satz 2 EPÜ[ 3 ] schafft hier Abhilfe, indem sie es dem EPA ermöglicht, einen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn ihm drei Jahre nach der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht bekannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen.2)

Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme wird nach sorgfältiger Prüfung der Umstände eines jeden Falls und des Stands der betreffenden europäischen Patentanmeldung bzw. des betreffenden europäischen Patents festgesetzt. Die Absicht, das Verfahren an einem bestimmten Tag wiederaufzunehmen, wird im Europäischen Patentregister und im Europäischen Patentblatt bekannt gegeben. Falls in Bezug auf die betreffende europäische Patentanmeldung oder das betreffende europäische Patent eine Rechtsnachfolge beansprucht wird, kann der Zeitpunkt der Wiederaufnahme auf begründeten Antrag hin und nach Vorlage einschlägiger schriftlicher Nachweise verschoben werden.3)

Bei der Wiederaufnahme von Amts wegen, wenn niemand gefunden werden kann, der berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, wird das Verfahren mit dem im Europäischen Patentregister eingetragenen Anmelder/Inhaber fortgesetzt, und es können Verfahrenshandlungen erforderlich und/oder Gebühren fällig werden. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Fristen kann gemäß den entsprechenden EPÜ-Bestimmungen zu einem Rechtsverlust führen.4)

siehe auch

Regel 142 EPÜ → Unterbrechung des Verfahrens
Beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Mai 2020 über die Umsetzung der geänderten Regel 142 (2) EPÜ