Widerruf von Vollmachten

Regel 152 (7) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 2 und 4 auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden sind.

Regel 152 (7) EPÜ

Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.