10.4 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass das EPA von Amts wegen widerrufen kann, wenn das Konto aufgelöst wird oder das Verfahren unzulässig ist.
Wird ein laufendes Konto nach Nummer 2.2 oder 2.3 VLK aufgelöst, widerruft das EPA von Amts wegen alle offenen automatischen Abbuchungsaufträge. Das EPA behält sich auch vor, einen automatischen Abbuchungsauftrag von Amts wegen zu widerrufen, wenn das Verfahren auf unzulässige Weise eingesetzt wird und insbesondere wenn die in Nummer 4.1 VLK aufgeführten Bedingungen für das Funktionieren des laufenden Kontos nicht erfüllt werden.
VAA, Abschnitt 10 → Widerruf des automatischen Abbuchungsauftrags
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA.