Widerruf über die Zentrale Gebührenzahlung

10.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass der Widerruf über die Zentrale Gebührenzahlung erfolgen muss und nur für das gesamte Verfahren durchgeführt werden kann.

10.1 VAA

Der automatische Abbuchungsauftrag muss über die Zentrale Gebührenzahlung widerrufen werden. Er kann nur für das gesamte Verfahren widerrufen werden. Ein Widerruf der Abbuchung von Gebühren, deren maßgebender Zahlungstag vor dem Tag des Eingangs des Widerrufs liegt, ist ausgeschlossen.

siehe auch

VAA, Abschnitt 10 → Widerruf des automatischen Abbuchungsauftrags
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA.