Widerruf eines Abbuchungsauftrags

Nr. 13 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Bedingungen und Fristen für den Widerruf eines Abbuchungsauftrags beim Europäischen Patentamt.

Nr. 13.1 VLK → Widerruf am Eingangstag
Ein Abbuchungsauftrag kann am Eingangstag durch eine schriftliche Mitteilung widerrufen werden.

Nr. 13.2 VLK → Widerruf vor Ausführungstermin
Ein Abbuchungsauftrag mit späterem Ausführungstermin kann bis einen Tag vor diesem Termin widerrufen werden.

siehe auch

VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.