10.3 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass ein ausscheidender Beteiligter oder Vertreter den Widerruf ausdrücklich durchführen muss.
Ein aus dem Verfahren für eine bestimmte Anmeldung ausscheidender Beteiligter oder Vertreter muss den automatischen Abbuchungsauftrag ausdrücklich wie in Nummer 10.1 beschrieben widerrufen. Anderenfalls bucht das EPA weiterhin automatisch Gebühren von dem jeweiligen laufenden Konto ab.
VAA, Abschnitt 10 → Widerruf des automatischen Abbuchungsauftrags
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Widerruf eines automatischen Abbuchungsauftrags beim EPA.