Regel 95 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung das Patent widerruft, wenn ein Antrag auf Widerruf zulässig ist.
Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit.
Regel 95 EPÜ → Entscheidung über die Anträge
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.