Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren

Artikel 175 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

Artikel 175 (3) EPÜ

Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

siehe auch

Artikel 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.