Wahl des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten

Artikel 27 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt.

Artikel 27 (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist.

siehe auch

Artikel 27 EPÜ → Vorsitz
Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.