Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter

Artikel 134a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Befugnis des Verwaltungsrats, Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter zu erlassen und zu ändern.

Artikel 134a (1) EPÜ

Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über: a) das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im Folgenden Institut genannt; b) die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung; c) die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt; d) die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern.

siehe auch

Artikel 134a EPÜ → Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.