Vorschriften für besondere Übereinkommen

Artikel 142 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Teils auf einheitliche Patente.

Artikel 142 (2) EPÜ

Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils [→ Neunter Teil: Besondere Übereinkommen] anzuwenden.

Der neunte Teil des EPÜ [→ Neunter Teil: Besondere Übereinkommen] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.

siehe auch

Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.