Vorläufige Tagesordnung

Artikel 29 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wird.

Artikel 29 (5) EPÜ

Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

siehe auch

Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.