Artikel 13 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.
Artikel 13 EPÜ → Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Regelung von Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts.