Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Artikel 122 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Anmelder oder Patentinhaber in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann.

Artikel 122 (1) EPÜ

Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Versäumung dieser Frist zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.

siehe auch

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.