Artikel 1 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten legt die Anforderungen an die Einreichung von Vollmachten durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte sowie bei Vertreterwechseln fest.
(1) Zugelassene Vertreter, die in der beim Europäischen Patentamt (EPA) geführten Liste eingetragen sind, und nach Artikel 134 (8) EPÜ vertretungsberechtigte Rechtsanwälte, die sich als solche zu erkennen geben, müssen nur in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine unterzeichnete Vollmacht einreichen. Eine eingereichte Einzelvollmacht wird auch dann zu den Akten genommen, wenn sie nicht angefordert worden ist. Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Einzelvollmacht Mängel enthält. Allgemeine Vollmachten werden geprüft und registriert (Regel 152 (4) EPÜ).
(2) Wird dem EPA ein Vertreterwechsel zwischen zugelassenen Vertretern oder Rechtsanwälten angezeigt, die nicht derselben Sozietät angehören, ohne dass das Erlöschen der Vertretungsmacht des bisherigen Vertreters mitgeteilt wird, so hat der neue Vertreter mit der Anzeige über die Vertreterbestellung eine Einzelvollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einzureichen. Geschieht dies nicht, so wird der neue Vertreter aufgefordert, dies innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist nachzuholen. Wird bis zum Ablauf der gesetzten Frist dem EPA das Erlöschen der Vertretungsmacht des bisherigen Vertreters mitgeteilt, so ist die Aufforderung des EPA gegenstandslos. Das EPA weist den bisherigen Vertreter darauf hin, dass das weitere Verfahren mit dem neuen Vertreter geführt wird.
(3) Das EPA kann die Einreichung einer Vollmacht verlangen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern, insbesondere bei Zweifeln über die Vertretungsbefugnis des zugelassenen Vertreters.
ABl. EPA 2024, A75 → Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten
Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt.